[...] Mediation ist der freiwillige Versuch, mit einem fachlich ausgebildeten neutralen Vermittler die Kommunikation zwischen Streitparteien zu fördern und eine selbst verantwortete Lösung zu finden. Rechtsquelle ist das Zivilrechts-Mediations-Gesetz.
Nur die Befassung einer eingetragenen Mediatorin bzw. eines eingetragenen Mediators
- garantiert die Vertraulichkeit, weil eingetragene Mediator*innen über den Inhalt der Mediation nicht vor Gericht aussagen müssen;
- bewirkt, dass während der Mediation Verjährungsfristen gehemmt sind.
1. Rechtsquellen
Bundesgesetz über Mediation in Zivilrechtssachen
(Zivilrechts-Mediations-Gesetz – ZivMediatG), BGBl. I Nr. 29/2003
Verordnung des Bundesministers für Justiz über die Ausbildung zum eingetragenen Mediator
(Zivilrechts-Mediations-Ausbildungsverordnung – ZivMediat-AV), BGBl. II Nr. 47/2004
2. Der Begriff
Das Gesetz definiert Mediation in § 1 Abs. 1 ZivMediatG: "eine auf Freiwilligkeit der Parteien beruhende Tätigkeit, bei der ein fachlich ausgebildeter, neutraler Vermittler (Mediator) mit anerkannten Methoden die Kommunikation zwischen den Parteien systematisch mit dem Ziel fördert, eine von den Parteien selbst verantwortete Lösung ihres Konfliktes zu ermöglichen".
Mediation
"in Zivilrechtssachen" (Zivilrechtsmediation) ist Mediation zur Lösung von Konflikten, für deren Entscheidung an sich die ordentlichen Zivilgerichte zuständig sind (§ 1 Abs. 2 ZivMediatG).
3. Die Liste der Mediatoren
Seit 1.5.2004 führt das Bundesministerium für Justiz eine Liste der eingetragenen Mediatoren. [...]
4. Voraussetzungen für die Eintragung:
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Antrag an das Bundesministerium für Justiz Museumstraße 7, 1070 Wien
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Mindestalter 28 Jahre
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fachliche Qualifikation
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Vertrauenswürdigkeit (Strafregisterbescheinigung)
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Haftpflichtversicherung des Mediators (Versicherungsvertrag nach österreichischem Recht; Mindestversicherungssumme 400.000 Euro; kein Ausschluss und keine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers)
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Näheres dazu s. unten Punkt 5
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Angabe, wo der Mediator seine Tätigkeit ausüben wird
Fachlich qualifiziert ist, wer
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auf Grund einer entsprechenden Ausbildung
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die Kenntnisse und Fertigkeiten der Mediation hat und
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ihre rechtlichen und psychosozialen Grundlagen kennt.
[...]
Der Inhalt der Ausbildung ist in § 29 ZivMediatG sowie in der dazu ergangenen Verordnung geregelt (BGBl. II Nr. 47/2004).
Zum Inhalt des Antrags siehe § 8 ZivMediatG. Die Ersteintragung gilt längstens fünf Jahre, die Aufrechterhaltung der Eintragung für jeweils 10 weitere Jahre ist möglich.
5. Versicherungspflicht
Bei der Antragstellung ist eine Haftpflichtversicherung nachzuweisen (Versicherungsvertrag nach österreichischem Recht; Mindestversicherungssumme 400.000 Euro; kein Ausschluss und keine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers).
Die Versicherungen sind verpflichtet, den Wegfall des Versicherungsschutzes (etwa wegen Prämienverzugs oder wegen Kündigung des Versicherungsvertrags) dem Bundesministerium für Justiz zu melden. Dieses fordert die/den betroffenen Mediator/in danach auf, innerhalb einer bestimmten Frist das Bestehen des Versicherungsschutzes nachzuweisen. [...]
7. Aufrechterhaltung der Eintragung
Frühestens ein Jahr und spätestens drei Monate vor Ablauf der Eintragungsdauer kann die/der Mediator/in, sofern sie/er in der Liste der Mediatoren eingetragen bleiben möchte, schriftlich die Aufrechterhaltung der Eintragung für weitere zehn Jahre begehren. Gleichzeitig hat sie/er die Fortbildung im Sinne des § 20 ZivMediatG darzustellen und eine aktuelle (nicht älter als drei Monate) Strafregisterauskunft sowie eine Bestätigung des Versicherers über das aufrechte Bestehen einer Haftpflichtversicherung gem. § 19 ZivMediatG vorzulegen. Das Bundesministerium für Justiz nimmt auch Fortbildungsnachweise entgegen, die schon vor dem Antrag auf Aufrechterhaltung der Eintragung übermittelt werden. [...]
8. Fortbildung
Eingetragene Mediatoren haben sich zumindest im Ausmaß von fünfzig Stunden innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren fortzubilden und dies dem Bundesminister für Justiz alle fünf Jahre nachzuweisen (§ 20 ZivMediatG).
Als Fortbildung kommt die Teilnahme an Fachseminaren, Workshops, Fallanalysen, berufsbegleitender Supervision usw. in Frage. Eigene Lehrtätigkeit gilt nicht als Fortbildung, da der Lehrende in der Regel Wissen vermittelt, das ihm ohnedies geläufig ist.
In den ersten fünf Jahren absolvierte Fortbildung kann nicht auf den folgenden Fünfjahreszeitraum übertragen werden. Dementsprechend müssen nach erfolgtem Nachweis von 50 Stunden keine weiteren Fortbildungsbestätigungen mehr dem Bundesministerium für Justiz übermittelt werden. [...]
Quelle: www.mediatorenliste.justiz.gv.... / vom 08.04.2016