News > 280. Verordnung: Änderung der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (5. Novelle zur FSG-GV) |
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"280. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie mit der die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung geändert wird (5. Novelle zur FSG-GV) Auf Grund der §§ 8 und 34 des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 93/2009 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit verordnet: Die Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, BGBl. II Nr. 322/1997, in der Fassung BGBl. II Nr. 64/2006 wird wie folgt geändert: 1. In § 1 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“ und Z 6 lautet: „6. Wiederholungsuntersuchung: Grundlage für das von Besitzern von Lenkberechtigungen der Klassen C(C1), CE(C1E), D(DE) und D1(D1E) gemäß § 17a Abs. 2 vorzulegende ärztliche Gutachten.“ 2. § 1 Z 8 und 9 lauten: „8. Gruppe 1: Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A(A1, A2), B, BE und F, 9. Gruppe 2: Kraftfahrzeuge der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E).“ 3. § 2 Abs. 1 zweiter Satz lautet: „Werden in den Fällen der §§ 5 bis 16 ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so dürfen diese niemals alleine, sondern immer nur in Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung verfügt werden.“ 4. § 3 Abs. 2 Z 4 lautet: „4. eine Sehschärfenkontrolle ohne Sehbehelf sowie eine grobe Überprüfung des Gesichtsfeldes; falls die angegebenen Mindestsehschärfen unterschritten werden, zusätzlich eine Sehschärfekontrolle mit Sehbehelf. Bei Brillenträgern der Gruppe 2 ist die Brillenstärke zu bestimmen; wenn dem sachverständigen Arzt die erforderlichen Untersuchungsbehelfe nicht zur Verfügung stehen, ist eine Brillenglasbestimmung eines Augenoptikers oder ein augenfachärztlicher Befund beizubringen; die Brillenglasbestimmung oder der augenfachärztliche Befund dürfen zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht älter als sechs Monate sein;“ [...]" Das gesamte Bundesgesetzblatt finden Sie unter folgendem Link: http://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2011_II_28... Quelle: www.ris.bka.gv.at 22.08.2011 |