"[...] Darin wird festgehalten, dass der Berufsbezeichnung „Gesundheitspsychologin“ oder
„Gesundheitspsychologe“ bzw. „Klinische Psychologin“ oder „Klinischer Psychologe“ bis zu
höchstens vier Hinweise auf Spezialisierungen in Klammer angefügt werden dürfen, wenn
nach Erlangung der Berufsberechtigung entsprechend psychologisch wissenschaftlich
begründete Kenntnisse sowie Fertigkeiten in einem schwerpunktspezifischen
Arbeitsbereich nachgewiesen werden können, die insbesondere im Rahmen einer
mehrjährigen beruflichen schwerpunktspezifischen Tätigkeit und eines zumindest 120
Einheiten umfassenden Weiterbildungscurriculums erworben wurden. [...]"
Quelle: https://www.sozialministerium.... / vom 04.02.2025