Punkt 1 geht auf Grundsätze der Verschwiegenheitspflicht ein und klärt zunächst, was unter einem „Geheimnis“ zu verstehen ist und unter welchen Umständen dennoch Auskunftspflicht gegenüber Dritten besteht.
Punkt 2 geht auf die Möglichkeit der Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht ein. Diese ist im Psychotherapiegesetz, im Psychologengesetz und im Musiktherapiegesetz vorgesehen, insbesondere zum Zweck einer Zeugenaussage vor Gericht. Betont wird, dass es sich hierbei um ein höchstpersönliches Recht handelt, das nicht auf Dritte übertragbar ist. Punkt 2.1 geht näher auf dieses Verbot ein und zitiert Urteilssprüche des OGH.
Punkt 3 behandelt den Umgang mit der Verschwiegenheit in Zivil- und Strafprozessen sowie in Außerstreitverfahren. Unter Punkt 3.1 wird auf die Vernehmung als Zeug*in in Zivilprozessen eingegangen. Psychotherapeut*innen, Psycholog*innen und Musiktherapeut*innen können, wenn sie nicht von der Schweigepflicht entbunden wurden, die Aussage verweigern, müssen jedoch aussagen, wenn sie davon entbunden wurden.
Punkt 3.2 geht auf eine analoge Regelung im Obsorgeverfahren ein. Punkt 3.3 behandelt den Umgang mit der Verschwiegenheitspflicht in Strafprozessen, in denen o.g. Berufsangehörige auch dann die Aussage verweigern können, wenn sie gültig von der Schweigepflicht entbunden wurden. Keine Schweigepflicht besteht, wenn der*die Berufsangehörige sich in „eigener Sache“ verteidigen muss. Auch hier sollen jedoch nur Berufsgeheimnisse in unbedingt notwendigem Ausmaß preisgegeben werden.
Punkt 4 regelt die Verschwiegenheit im Zusammenhang mit dem Suchtmittelgesetz. Einige Gesundheitsdaten, wie zum Beispiel Beginn und Verlauf einer Behandlung, dürfen gemäß Suchtmittelgesetz an die Behörden weitergegeben werden.
Im Punkt 5 geht es um die Schweigepflicht im interdisziplinären/multiprofessionellen Team. Sie betrifft in diesem Fall das gesamte Team, besteht aber nicht gegenüber anderen Professionen im gleichen Team. Für das gesamte Team soll jedoch, ggf. in Absprache mit den Patient*innen, nur dokumentiert werden, was für Angehörige anderer Berufsgruppen unbedingt notwendig ist.
Punkt 6 regelt den Umgang mit der Verschwiegenheitspflicht bei Haftstrafen. Der Umgang mit der Schweigepflicht ist analog Punkt 5 geregelt.
Punkt 7 geht auf Ausnahmen von der Verschwiegenheit laut Gewaltschutzgesetz 2019 ein. Demzufolge besteht die Verschwiegenheitspflicht nicht, wenn einer Mitteilungspflicht gemäß §37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz nachzukommen ist. Bei begründetem Verdacht, dass Kinder und Jugendliche misshandelt, gequält, vernachlässigt oder sexuell missbraucht werden, muss eine Meldung an den örtlichen Kinder- und Jugendhilfeträger erfolgen, wenn die erhebliche Gefährdung anders nicht verhindert werden kann (Punkt 7.1). In Punkt 7.2 wird die Anzeigepflicht von Psycholog*innen, Psychotherapeut*innen und Musiktherapeut*innen geregelt. Diese besteht bei Berufsausübung, Bestehen eines begründeten Verdachts und Vorliegen einer strafbaren Handlung. Detailliert ausgeführt wird, um welche strafbaren Handlungen es sich handelt und welche Umstände erfüllt sein müssen, damit eine Anzeigepflicht entsteht.
Punkt 8 geht auf die sogenannte Rechtsgüterabwägung, gemäß §10 Strafgesetzbuch, ein. Bei unmittelbarer Selbst- oder Fremdgefährdung der*des Patient*innen können sich Berufsangehörige über die Verschwiegenheitspflicht hinwegsetzen, um noch größeren Schaden, nämlich in der Regel den Tod eines Menschen, abzuwenden.
Punkt 9 weist auf die Strafbarkeit des Bruchs der Verschwiegenheit hin und gibt die Höhe der Verwaltungsstrafen für Psycholog*innen, Psychotherapeut*innen und Musiktherapeut*innen an.
Unter Punkt 10 wird zusätzlich darauf hingewiesen, dass unter gewissen Umständen auch §121 des Strafgesetzes zur Anwendung kommen kann, wenn ein Geheimnis verraten wird, das den Gesundheitszustand einer Person betrifft.
Im Anhang werden detailliert die genannten Gesetze und ihre jüngsten Änderungen dargestellt.
Link zum Originaltext: www.sozialministerium.at (PDF-Datei)